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Ortsfeste oder ortsveränderliche Betriebsmittel
BetrSichV, TRBS 1201, BGV A3, GUV-V A3, ArbSchG
Fragestellung
In unserem Betrieb fand man im Zuge von Sparmaßnahmen eine neue Definition, um eigentlich ortsveränderliche Betriebsmittel als ortsfest deklarieren zu können. Hierfür gab es folgendes Rundschreiben:
»Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können (z.B. Bildschirme, PC, Fernsehapparate). Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (z.B. Kühlschränke, Mikrowellengeräte, Spülmaschinen und dergleichen mehr). Anschlussleitungen mit Stecker, Verlängerungsleitungen, Netzteile, usw., die in Kabelkanälen oder speziellen Klemmvorrichtungen (quasi fest) verlegt sind, können ebenfalls als ortsfest angesehen werden.«
Nach Ansicht der verantwortlichen Elektrofachkraft für unser Unternehmen ist diese neue Definition falsch, da auch die Anschlussleitungen von Monitoren, PCs, Microwellengeräten, Kühlschränke (nicht fest eingebaut) etc. beim Reinigen ständig bewegt werden. Für diese Geräte liegt auch keine Gefährdungsbeurteilung vor (Altbestand), so dass man die BetrSichV nicht anwenden und somit die Prüffristen nicht neu festlegen kann. Nach der neuen internen Regelung muss nun der Nutzer entscheiden, ob es sich bei seinem Gerät um ein »ortsfestes« oder »ortsveränderliches« handelt.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es hier, damit wir diesem Spuk ein Ende bereiten können?
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